Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:
Als Berechnungsbasis sind die tatsächlichen Anschaffungskosten incl. Sonderausstattung des Händlers zuzüglich Umsatzsteuer und NOVA anzusetzen. Dieser Wert ist um 15% (anstatt wie bisher um 20%) zu erhöhen und davon der Sachbezugswert zu berechnen.
Bis zu folgenden CO2-Grenzwerten im Jahr der erstmaligen Zulassung sind 1,5%, darüber 2% der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen:
Jahr der Zulassung | Maximaler CO-Emissionswert |
---|---|
2016 oder früher | 130g pro km(NEFZ-Wert) |
2017 | 127g pro km(NEFZ-Wert) |
2018 | 124g pro km(NEFZ-Wert) |
2019 | 121g pro km(NEFZ-Wert) |
Jänner - März 2020 | 118g pro km(NEFZ-Wert) |
ab April 2020 | 141g pro km(WLTP-Wert) |
2021 | 138g pro km(WLTP-Wert) |
2022 | 135g pro km(WLTP-Wert) |
2023 | 132g pro km(WLTP-Wert) |
2024 | 129g pro km(WLTP-Wert) |
ab 2025 | 126g pro km(WLTP-Wert) |
Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Abs. 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.
Ergibt sich für ein Fahrzeug mit einem Sachbezug
pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist dieser zuerst von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Abs. 1) abzuziehen, davon der Sachbezugswert zu berechnen und dann erst der Maximalbetrag gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu berücksichtigen.
Bei einem laufenden Kostenbeitrag ist zuerst der Sachbezugswert von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Abs. 1) zu berechnen, davon ist der Kostenbeitrag abzuziehen und dann erst der Maximalbetrag gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu berücksichtigen.
Der Firmenwagen ist ein neuer Audi A6 mit einem CO2-Emissionswert von < 130g/km und einem Neupreis von 40.000 EUR. Damit müssen 40.000 EUR als Anschaffungskosten für die Bemessung des Sachbezugs angesetzt werden. Wäre dieser Audi A6 zum Zeitpunkt des Kaufes 6 Jahre alt, richtet sich der Sachbezug trotzdem nach den 40.000 EUR Neupreis. Der Vorteil der Nutzungsmöglichkeit ist für Sie (laut Gesetzgeber) derselbe, unabhängig davon ob der Audi A6 neu oder 6 Jahre alt ist. daher (40.000 * 1,5 %) ergibt ein monatliche Sachbezug von 600 EUR.
Hätte das Fahrzeug 52.000 EUR gekostet würden als Sachbezug monatlich nicht (52.000 * 1,5 %) 780 EUR, sondern “nur” 720 EUR angesetzt da der Sachbezug mit 720 EUR monatlich gedeckelt ist.
Hätte das Fahrzeug 52.000 EUR gekostet und CO2-Emissionswert von > 130g/km würden als Sachbezug monatlich nicht (52.000 * 2 %) 1040 EUR, sondern “nur” 960 EUR angesetzt da der Sachbezug mit 960 EUR monatlich gedeckelt ist.
Hätte das monatliche Fahrtenstrecke kleiner als 500 km würden als Sachbezug monatlich nicht (52.000 * 2 %) 1040* 0,5 = 520 EUR, sondern “nur” 480 EUR angesetzt da der Sachbezug mit halben von 960 EUR monatlich gedeckelt ist.
Einmalige oder laufende Kostenbeiträge mindern den Sachbezugswert.
Achtung: hierzu zählen keine Treibstoffkosten!
Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.
Wenn Sie also mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass Sie sich an den Kosten beteiligen, dürfen Sie nicht vereinbaren, dass Sie die Tankkosten tragen, sondern eben einen gewissen Betrag.
Einmalige Beiträge können von den Anschaffungskosten abgezogen werden. Vom Restbetrag (Anschaffungskosten – einmalige Beiträge) wird jährlich der Sachbezug ermittelt. Laufende Kostenbeiträge werden vom monatlichen Sachbezug abgezogen.
Dienstnehmer zahlt 15.000 EUR zum Kauf des Firmenwagens. Wenn die Anschaffungskosten 45.000 EUR dann wäre (45.000 - 15.000) 30.000 * 1,5 % ergibt ein monatliche Sachbezugswert von 450 EUR
Dienstnehmer zahlt 200 EUR für Nutzung des Firmenwagens oder beispielsweise 0.40 EUR peo Kilometer.
Anschaffungs-/Listenpreis: 35.555,49 EUR * 1,5 % = 533,33 EUR. Sie zahlen monatlich 200 EUR als laufenden Kostenbeitrag -> Sachbezug monatlich 333,33 EUR.
Drehen wir den Spieß um, Sachbezug ist in Form von Auto, Wohnung, Parkplätze, Freie Station, Kredit und etc. die alle sind Anschaffungen und Investition eines gesunden Betriebes, die reichliche Gewinne erwirtschaftet, das bedeutet es wird soviel Steuer bezahlt, Es ist uns bestimmt bekannt, dass je Höhe die Gewinne desto Höhe die Einkommensteuer. Ein Unternehmer muss seine Verluste an Steuer besten ausgleichen, daher kommen die Überlegungen mehr Ausgaben zu erzeugen, dieser Ausgabe fließt wiederrum im Wirtschaftskreis in Form von Investitionen und Anschaffungen in Nützlichen Anlagevermögen wie Autos für die Mitarbeitern Wohnungen, Garagen, und wenn es nötig auch freie Station wie Essen und Trinken, oder Kindergarten und etc.
Anders gesagt bittet Komfort und Verwöhnung für seine Mitarbeitern um mehr Leistung und Zufriedenheit am Arbeitsplatz zu ergattern und kostet ihm auch Nichts (Steuerausgleich) dazu kommt, dass diesen Sachbezügen werten sind unter gesetzlich Bestimmungen Lohnsteuer und Beitrag frei, da kann man sagen besten getan.
Sachbezugsarten in der Personalverrechnung sind ein Teil das Bruttobezug, wenn diesen im Rahmen eine Betriebsvereinbarung sind, und in deren Folge als Lohnsteuer Aufgabe.
Die NoVA-Formel wird ab 1. Jänner 2020 folgendermaßen geändert:
(CO2-Emission [g/km] – 115):5 = Steuersatz [%]
Der Höchststeuersatz bleibt bei 32 Prozent, ein Fixbetrag in der Höhe von 350 Euro ist abzuziehen. Für besonders verbrauchsstarke Pkw mit CO2-Emissionen über 275 g/km erhöht sich die NoVA um 40 Euro je g/km über dem Grenzwert. Beginnend ab 1. Jänner 2021 wird der Wert 115 jeweils um den Wert drei jährlich abgesenkt.
Die motorbezogene Versicherungssteuer wird mit 1. Oktober 2020 geändert und soll nun erstmals aus ökologischen Gründen auch den Faktor CO2-Ausstoß berücksichtigen. Die neue Formel sieht somit wie folgt aus:
Wert1 = (kW – 65) * 0,72 und Wert2 = (CO2 – 115) * 0,72
monatliche Steuer = Wert 1 + Wert 2 und soll Mindes € 7,20