Gesetzliche Ansprüche ab 1. Juli 2018
Angestellte und Arbeiter sind im Krankheitsfall gleichgestellt und haben ab dem ersten Jahr Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 6 Wochen voll und 4 Wochen halb.
Bei Arbeitsverhinderung durch Unfall besteht ab dem ersten Jahr ein Anspruch von 8 Wochen voll pro Unfall.
Weitere Informationen dazu inklusive der aktuell gültigen gesetzlichen Bestimmungen finden Sie online unter jusline oder RIS.
(www.jusline.at) Jusline
(www.ris.bka.gv.at) RIS.
Entgeltfortzahlung Vorschau
Die Ermittlung nach Kalenderjahr oder Arbeitsjahr ist meisten mit Schwierigkeiten verbunden, dazu werden einige Daten benötigt.
Mithilfe dieser App können Sie unkompliziert die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung berechnen. Auf der Demo-Seite können Sie alle Aspekte kennenlernen und anhand konkreter Beispiele veranschaulichen. Sie können dabei Datensätze sowohl selbst erstellen als auch automatisch generieren lassen und beliebig bearbeiten.
Hier sehen Sie eine Übersicht aller Mitarbeiter Ihres Unternehmens mit den wichtigsten Informationen wie Beschäftigungsausmaß, Gehalt und Dienstbeginn. Über die Schaltflächen rechts können Sie zur Detailansicht wechseln oder den Eintrag dieses Dienstnehmers löschen.
Hier sehen Sie die gesamte Abwesenheitsliste sowie eine Auswertung.
Die Entgeltfortzahlung in Österreich ist gesetzlich geregelt und ein komplexes Thema im Personalwesen. Es ist dabei erforderlich, Vordienstzeiten und das durchschnittliche Einkommen vor jeder Erkrankung zu berücksichtigen, um einen gerechten Tagessatz zu berechnen. Außerdem ist eine genaue Dokumentation der verbrauchten gesetzlichen Ansprüche notwendig. Darüber hinaus gilt es zu beachten, ob nach Kalenderjahr oder Arbeitsjahr abgerechnet wird, ob für die Angestellten noch die alte Gesetzgebung §8 Abs. 1 und 2 oder die neuen Bestimmungen nach der Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten greifen. Die EFZ App ist ein übersichtliches und einfach zu bedienendes Programm zur Berechnung der Ansprüche auf Entgeltfortzahlung unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte.
Voller KalendermonatFür einen vollen Kalendermonat sind immer 30 Tage anzusetzen.
Bei einem Verrechnungswechsel innerhalb einer durchgehenden beitragspflichtigen Versicherungszeit aus einer Beschäftigung ergeben sich die Verrechnungstage für den letzten Verrechnungsabschnitt als Differenz zwischen 30 und der Summe der Verrechnungstage der vorher liegenden Verrechnungsabschnitte.
Verrechnungswechsel am 31. eines Monates:
Bei einer durchgehenden beitragspflichtigen Versicherungszeit aus einer Beschäftigung in einem Kalendermonat mit 31 Tagen mit einem Verrechnungswechsel am 31. dieses Monates gilt, dass für den 31. immer ein Verrechnungstag und für die vorher liegenden Verrechnungsabschnitte 29 Verrechnungstage zu berücksichtigen sind.
Beispiel:
Jemand ist vom 01.10. bis 30.10. als Arbeiter beschäftigt und wechselt ab 31.10. in ein Angestelltenverhältnis.
Lösung:
Für das erste Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter sind 29 Verrechnungstage einzusetzen und für das zweite Beschäftigungsverhältnis als Angestellter ein Verrechnungstag.
Achtung bei Vorliegen eines Lehrverhältnisses:
Bei einem Wechsel von einer bzw. auf eine Lehre werden die Tage immer kalendertäglich ausgezählt.
Kein voller Kalendermonat
Liegt kein voller Kalendermonat vor (Beginn und/oder Ende der Pflichtversicherung oder Versicherungszeitunterbrechung), sind die Verrechnungstage immer kalendertäglich zu zählen.
Der Grund für die Versicherungszeitunterbrechung ist dabei unerheblich, etwa ein Bezug von vollem Krankengeld, Wochengeld oder eine Truppenübung.